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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Wouda & Stapel Immobilien
Immobiliengeschäft – Allgemeine Geschäftsbedingung (AGBs)
1.Angebot
Unser Angebot ist freibleibend und unverbindlich. Es erfolgt aufgrund der uns, vom Auftraggeber, erteilten Auskünfte. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit, können wir nicht übernehmen. Irrtum, Zwischenverkauf bzw. – Vermietung, bleiben vorbehalten. Für unrichtige Angaben haften wir nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten unsererseits. Die Angebote und Mitteilungen sind vom Empfänger vertraulich zu behandeln und dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergegeben werden. Zuwiderhandlungen machen in Höhe der vereinbarten Provision schadenersatzpflichtig.
2.Vorkenntnis
Ist dem Empfänger ein von uns angebotenem Angebot bereits bekannt, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich binnen 3 Tagen nach Zugang der Information, schriftlich mitzuteilen. Sofern wir innerhalb dieser Frist keine Mitteilung bekommen, sehen wir unsere Leistung als nachgewiesen an.
3.Vollmacht
Der Auftraggeber/Verkäufer erteilt dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch und in die Grundakte, in alle übrigen in Frage kommenden behördlichen Akten einschließlich der des Finanzamtes sowie in die Akten der Real gläubiger, soweit sie sich auf das Auftrags Objekt beziehen. Der Makler ist berechtigt, das Objekt allein oder mit Interessenten zu besichtigen und er ist ebenso dazu berechtigt, das Auftrags Objekt in Medien seiner Wahl, ohne Einschränkungen, zu inserieren.
4.Entstehen des Provisionsanspruches / Entstehen vom Bearbeitungsgebühr / Enstehen von nachweisliche Kosten
Die unterzeichnenden Parteien vereinbaren für den Nachweis und/oder die Vermittlung des Notarvertrages eine Provision im Verhältnis stehend zum Gesamtkaufpreises. Die Höhe der Provision ist dem Expose, bzw. dem Maklervertrag zu entnehmen. Der Gesamtkaufpreis beinhaltet auch Nebenleistungen, wie z.B. die Übernahme von Darlehen, Inventar, Zubehör, Möbelstücke etc. die dem Auftraggeber/Verkäufer oder Dritten zugute kommen. Die vereinbarte Provision ist mit dem Abschluss des Hauptvertrages verdient und sofort fällig. Die vereinbarte Provision ist auch dann fällig, wenn der Hauptvertrag erst nach Beendigung des Maklervertrages, (auch abweichend vom Angebot, bzw. in anderer Form als ursprünglich vorgesehen, z.B. statt Kauf, Miete, Verschenkung,etc.) aber aufgrund der Maklertätigkeit zustande gekommen ist.
Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises bzw. unserer Vermittlung ein Vertrag bezüglich des von uns benannten Objekts zustande gekommen ist. Mitursächlichkeit genügt. Wird der Vertrag zu anderen als den angebotenen Bedingungen abgeschlossen, oder kommt er über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dies unseren Provisionsanspruch nicht, sofern das zustande gekommene Geschäft wirtschaftlich identisch ist, oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Entsprechendes gilt, wenn ein anderer, als der ursprünglich vorgesehene Vertrag geschlossen wird (z.B. Kauf statt Miete, Erbbaurecht statt Kauf). Unser Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt. Dasselbe gilt, wenn der Vertrag durch Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechts aus von einer Partei zu vertretenden oder sonstigen in der Person einer Partei liegenden Gründen ausgeübt wird. Bei Ausübung eines Anfechtungsrechts durch unseren Angebotsempfänger (unseren Kunden); das nicht durch arglistige Täuschung seitens der anderen Vertragspartei begründet ist, tritt anstelle unseres Provisionsanspruchs ein Schadenersatzanspruch gegen den Anfechtenden.
Einen Anspruch auf Vergütung entstanden durch Bearbeitungskosten für den Interessenten /Käufer/Bauherr(in) wird in Rechnung gebracht auch wenn es nicht zum Abschluß von einem Kaufvertrag/Auftrag kommt. Der Anspruch von Wouda & Stapel Immobilien wird mit einer festen Gebühr in Höhe von 1.500,00 € zusätzlich Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer berechnet.
5.Hauptvertrag
Als Hauptvertrag gilt auch ein Vertragsabschluss über ein anderes vergleichbares Objekt des Auftraggebers/Verkäufers oder ein Vertragsabschluss durch eine Person, die zum Auftraggeber/Verkäufer in dauerhafter, enger Verbindung steht.
Für den Fall des Verkaufs eines realen oder ideellen Teils oder der Übertragung von Rechten an dem Objekt durch eine andere Rechtsform – z.B. Erbbaurecht, Versteigerung, Übertragung von Gesellschaftsrechten- und dies dem zu erreichenden Zweck entspricht, so gilt dies ebenfalls als Abschluss des Hauptvertrages.
6.Weiterführende Beratung
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir keine steuerliche, finanzierungsweisende und versicherungstechnische Beratung vornehmen. Lassen Sie sich bitte ausführlich von Ihrem Steuerberater, Finanzierungsberater oder Versicherungsberater beraten.
7.Rechte und Pflichten des Maklers
Der Makler hat die Berechtigung, auch für Kaufinteressenten entgeltlich tätig zu werden. Er darf weitere Makler zur Auftragsdurchführung beauftragen, wenn dem Auftraggeber /Verkäufer dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen. Des Weiteren hat er Befugnis, das Verkaufsobjekt allein und mit Dritten zu besichtigen. Der Makler ist verpflichtet, den ihm erteilten Alleinauftrag sorgfältig, nachhaltig und unter Ausnutzung aller sich ergebenen Abschlussmöglichkeiten zu bearbeiten. Eine weitere Aufgabe ist es, den Auftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Die gelangten Informationen behandelt der Makler vertraulich. Der Makler ist verpflichtet, dem Auftraggeber die ihm bekannten Umstände mitzuteilen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Eine Verpflichtung zu Nachforschungen besteht jedoch nicht.
Erfolgt ein Vertragsabschluss zwischen dem Auftragsgeber und einen von uns nachgewiesenen Interessenten innerhalb einer Frist von 2 Jahren, so wird die volle Provision fällig. Dabei ist es unerheblich, ob der ursprüngliche gewollte Vertrag oder ein vom damaligen Auftrag abweichendes Geschäft abgeschlossen wurde.
8.Nebenabreden
Änderungen, Ergänzungen, mündliche Absprachen, sowie Änderungen oder Ergänzungen eines Auftrages haben nur Gültigkeit, wenn Sie schriftlich getroffen werden: die Einhaltung der Schriftform ist unabdingbare Wirksamkeitsvorrausetzung.
9.Salvatorische Klausel
Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann gültig, falls einzelne Vorschriften, davon sich als unwirksam erweisen. Eine unwirksame Bedingung ist durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, so dass dem von diesen Geschäftsbedingungen gewollten Sinn und Zweck entsprochen wird.
10.Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Bad Bentheim und/oder Gronau (Westfalen) und Gerichtsstand für beide Seiten ist Nordhorn und/oder Gronau. |